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Um die Rechtswirksamkeit Ihres Testaments sicherzustellen, sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
Testament
Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, durch die ich als Erblasser meinen Erben benenne.
Der Erbe (bei mehreren die Erbengemeinschaft) tritt nach dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (auch Universalsukzession genannt) in sämtliche Rechtspositionen des Erblassers ein. Ein Erbe erbt somit alles, während einzelne Teile individuell vererbt werden können.
Ich kann folgende Aspekte festlegen:
Erbeinsetzung: Festlegung eines Erben
Enterbung: Ausschluss einer nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigten Person
Vermächtnis: Ich kann bestimmten Personen einzelne Teile des Erbes vermachen, zum Beispiel Geld oder ein Wohnrecht. Diese Person wird nicht automatisch Eigentümer, sondern erhält einen Anspruch auf die Leistung des Vermächtnisses.
Auflagen: Verpflichtung eines Erben zu einer bestimmten Handlung oder Unterlassung, beispielsweise zur Grabpflege.
Teilungsanordnungen: Regelung der Erbaufteilung bei einer Erbengemeinschaft
Pflichtteilsentzug oder -beschränkung
Wirksamkeitsvorschriften
Testierfähigkeit: Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) muss ich als Testator mindestens 16 Jahre alt sein und darf nicht so geistig beeinträchtigt sein, dass ich meinen letzten Willen nicht äußern kann.
Formvorschriften: Das Testament kann entweder als öffentliches notarielles Testament oder als privat handschriftliches Testament erstellt werden. Zudem ist es möglich, ein gemeinschaftliches Testament zu verfassen.
Öffentliches notarielles Testament
Ich erkläre einem Notar meinen letzten Willen. Die Form dieser Erklärung ist frei. Der Notar erstellt ein entsprechendes Dokument.
Privat handschriftliches Testament
Es muss eigenhändig und handschriftlich verfasst sowie am Ende unterschrieben sein. Es darf also nicht lediglich maschinell getippt und unterschrieben werden.
Das Datum und der Ort der Erstellung sollten angegeben werden, damit spätere Änderungen oder neue Testamente nachvollzogen werden können.
Etwaige Ergänzungen müssen ebenfalls unterschrieben werden.
Ehegattentestament
Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner können ein Testament gemeinsam erstellen.
Hierbei verfasst einer es handschriftlich und beide unterschreiben.
Wenn ein Ehegatte zuvor verstirbt, kann das Testament nicht mehr geändert oder widerrufen werden. Stirbt der zuerst verstorbene Ehegatte, kann der überlebende Ehegatte über das vererbte Vermögen frei verfügen und beispielsweise Schenkungen tätigen.
Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Testierenden gegenseitig einsetzen und die gemeinsamen Kinder Erben des letztversterbenden Ehegatten werden.
Änderungen
Ein Testament kann jederzeit geändert, widerrufen oder durch ein neues ersetzt werden.
Nichtigkeit
Im Falle von Sittenwidrigkeit oder Gesetzesverstößen
Gemäß dem Heimgesetz des Bundes und der Länder (HeimG) dürfen Einrichtungen und Mitarbeiter von Heimeinrichtungen durch ein Testament nicht begünstigt werden.
Erbvertrag
Er ermöglicht es, die künftigen Erben zu binden und Gegenleistungen wie Besuche, Pflegeleistungen oder Grabpflege festzulegen.
Er muss notariell beurkundet werden.
Nachlassgericht
Das Nachlassgericht ist das örtliche Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (in der Regel der Wohnsitz).
Es ist zuständig für
Die Ausstellung des Erbscheins
Die Verwahrung und Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen
Die Erklärung der Erbausschlagung
Die Bestellung eines Nachlasspflegers
Die Ernennung und Entlassung eines Testamentsvollstreckers
Kosten
Die Erstellung eines privaten Testaments ist kostenlos.
Bei einem öffentlichen Testament fallen Notargebühren und Verwahrungskosten beim Nachlassgericht gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an.
Kosten
Die Erstellung eines privaten Testaments erfolgt ohne Kosten.
Die Anfertigung eines privaten Testaments ist gebührenfrei. Bei der Errichtung eines öffentlichen Testaments sind jedoch Notargebühren und Verwahrungskosten gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an das Nachlassgericht zu zahlen.
Steuern
Bei einer Erbschaft müssen sowohl die Erbschaftsteuer als auch die Schenkungssteuer beachtet werden.
Die entsprechenden Regelungen sind im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) sowie der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) festgelegt.
Umfang der Steuer
Die Steuer bemisst sich nach der Grundlage, wobei bei der Erbschaft die Erbschaft selbst und bei Schenkungen unter Lebenden die Zuwendungen berücksichtigt werden.
Einige Gegenstände sind ausgenommen, wie zum Beispiel:
Hausrat
Zuwendungen unter Lebenden, wenn sie dem Unterhalt oder der Ausbildung dienen
Gelegenheitsgeschenk
Bebaute Grundstücke an Ehegatten/Lebenspartner/Kinder/Enkel
unter der Voraussetzung, dass das Objekt weitere 10 Jahre bewohnt wird
Betriebsvermögen
Befreiungssätze richten sich nach Größe und Bedingungen
Darüber hinaus gibt es Freibeträge, die je nach Verwandtschaftsgrad und Steuerklasse variieren.
Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7-30 %
Kinder: 400.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7-30 %
Enkel: 200.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7-30 %
Eltern/Großeltern: 100.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7-30 %
Geschwister/Nichten/Neffen: 20.000 EUR, 2. Steuerklasse, 15-43 %
Alle übrigen Erben: 20.000 EUR, 3. Steuerklasse, 30-50 %
Möglichkeiten der Steueroptimierung
Berücksichtigung von Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre
die Umwandlung von Privatvermögen in Betriebsvermögen
Investitionen in niedrig besteuerte Anlageklassen können ebenfalls von Vorteil sein.
Durch eine letztwillige Verfügung bestimmt der Erblasser, wie sein Nachlass im Erbfall verwaltet wird. Damit wird die gesetzliche Erbfolge durch die gewählte Erbregelung ersetzt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht das (gemeinschaftliche) Testament und den Erbvertrag vor. Ich kann Teilung und Erben sowie Auflagen und Vermächtnisse festlegen.