Ja, damit die Vereinbarung wirksam ist, muss ein Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten geschlossen werden. Diese Vereinbarung wird erst durch eine notarielle Beurkundung rechtskräftig. Der Pflichtteilsverzicht kann nur zu Lebzeiten, also nicht nach dem Tod des Erblassers, erklärt werden.