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Welche Schritte sind nach einem Unfall erforderlich? Wer wird die Entscheidungen treffen, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind? Durch Krankheit oder Demenz kann Ihre Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt werden – was geschieht dann? Wenn Sie darauf keine Antworten haben, haben Sie möglicherweise noch nicht für solche Ernstfälle vorgesorgt. Daher sind entsprechende Vorkehrungen von großer Bedeutung.
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie heute sicherstellen, dass Sie auch in der Zukunft ein selbstbewusstes und selbstbestimmtes Leben führen können, selbst wenn etwas Unvorhergesehenes eintritt. Es ist wichtig, dass die entsprechenden Dokumente rechtswirksam sind und alle Aspekte berücksichtigt werden. Dabei sind die verschiedenen Formvorschriften sowie Ihre individuelle Lebenssituation zu beachten. Als Rechtsanwalt für Erbrecht berate ich Sie umfassend und bereite gemeinsam mit Ihnen die notwendigen Dokumente vor. Ich informiere Sie darüber, was zu beachten ist, damit Sie bestmöglich vorgesorgt haben.
Durch eine schriftliche Patientenverfügung legen Sie für medizinische Notfälle fest, welche Maßnahmen ergriffen werden sollen.
Der Verfasser muss volljährig und zum Zeitpunkt des Verfassens einwilligungsfähig beziehungsweise geschäftsfähig sein.
Die inhaltliche Gestaltung ist flexibel: Sie können bestimmte Behandlungen ablehnen oder ausdrücklich wünschen, unter bestimmten Bedingungen weiter behandelt zu werden.
Zusätzlich kann die Rolle eines Dritten (zum Beispiel eines Verwandten oder Angehörigen) bei der Entscheidungsfindung beschrieben werden.
Strafbare Handlungen, wie zum Beispiel die Bitte um aktive Tötung, sind unwirksam.
Die Ausführungen sollten möglichst detailliert und konkret formuliert werden. Begründungen oder Rechtfertigungen sind nicht erforderlich.
Es gilt das Formerfordernis der einfachen Schriftform. Das bedeutet, dass eine eigenhändige Unterschrift mit dem Namen oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen ausreichend ist.
Fehlt eine Patientenverfügung, entscheiden Vertreter und Arzt im mutmaßlichen Patientenwillen. Bei Uneinigkeit muss das Betreuungsgericht die Entscheidung des Vertreters genehmigen.
Ehegatten haben in medizinischen Notfällen ein sogenanntes Notvertretungsrecht.
Durch eine Vorsorgevollmacht übertragen Sie einer vertrauten Person Entscheidungsbefugnisse in bestimmten Bereichen.
Dies ist eine Abmachung zwischen Ihnen als Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten.
Sie haben die Möglichkeit, mehrere Personen zu bevollmächtigen und beispielsweise einen Hauptbevollmächtigten zu bestimmen.
Als Verfasser müssen Sie volljährig und zum Zeitpunkt des Verfassens einwilligungsfähig bzw. geschäftsfähig sein.
Die inhaltliche Gestaltung ist frei. Die Vollmacht kann auf bestimmte Bereiche, wie Gesundheit, Finanzen oder Pflege, beschränkt werden.
Es gibt keine festen Formvorschriften. Zu Beweiszwecken empfehle ich jedoch die Schriftform mit Unterschrift sowie die Angabe von Ort und Datum.
Als Verfasser müssen Sie volljährig und zum Zeitpunkt des Verfassens einwilligungsfähig sein.
Falls Zweifel bestehen, dass der Bevollmächtigte im Sinne des Vollmachtgebers handelt, kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbevollmächtigten einsetzen.
Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, bestellt das Betreuungsgericht einen Bevollmächtigten.
Ehegatten haben in medizinischen Notfällen ein sogenanntes Notvertretungsrecht.
Durch die Betreuungsverfügung äußere ich den Wunsch, von wem und wie ich betreut werden möchte.
Dadurch können mögliche Regelungslücken der Vorsorgevollmacht ausgeglichen werden.
Der Verfasser muss volljährig sein. Eine Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig.
Die inhaltliche Gestaltung ist frei. Es können bestimmte Wünsche geäußert werden, wie beispielsweise
möglichst lange ambulant gepflegt zu werden;
nicht von bestimmten Angehörigen, wie den Enkeln, betreut zu werden;
oder Vorgaben zu finanziellen Belangen, wie Immobilien.
Das Betreuungsgericht muss bei der Bestellung eines Betreuers meinen Wunsch berücksichtigen.
Betreuer unterliegen der Kontrolle durch das Betreuungsgericht und müssen bestimmte Pflichten erfüllen.
Es gilt das Formerfordernis der einfachen Schriftform. Das bedeutet, es reicht die eigenhändige Unterschrift mit dem Namen oder dem notariell beglaubigten Handzeichen.
Mit einer Betreuungsverfügung drücke ich gegenüber dem Betreuungsgericht den Wunsch aus, von einer bestimmten Person betreut zu werden.
Durch eine Pflegeverfügung haben Sie die Möglichkeit, Ihre persönlichen Vorlieben und Wünsche bezüglich Ihrer Pflege festzulegen.
Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung ist sie nicht rechtlich bindend. Sie dient jedoch den Angehörigen und Pflegenden als Orientierung, um die Pflege nach Ihren Vorstellungen zu gestalten.
Ich empfehle, diese schriftlich festzuhalten.
Mit einer Sorgerechtsverfügung für den Todesfall oder einer Sorgerechtsvollmacht für den Fall, dass die Erziehungsberechtigten nicht mehr für das Kind sorgen können, bestimme ich, wem das Sorgerecht über meine Kinder übertragen werden soll.
Das Familiengericht muss meinen Wunsch berücksichtigen. Es entscheidet letztlich im Sinne des Kindeswohls.
Kinder ab 14 Jahren haben ein Mitspracherecht.
Die Sorgerechtsverfügung muss persönlich und handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein.
Die Sorgerechtsvollmacht unterliegt keinen formalen Anforderungen.
Habe ich keine Sorgerechtsverfügung oder Sorgerechtsvollmacht erteilt, kann mein Wunsch bei der Auswahl des Vormunds nicht berücksichtigt werden.
Durch ein Testament können Sie als Erblasser festlegen, wer nach Ihrem Ableben Erbe wird, was er erbt und wie er dies zu verwalten hat.
Kann ein Erbe aus finanziellen Gründen den Pflichtteil nicht auszahlen, wird eine Stundung gewährt.
Die inhaltliche Gestaltung liegt in Ihrem Ermessen. Sie können beispielsweise Folgendes bestimmen:
Einen Erben benennen;
Einen erbberechtigten Verwandten enterben;
Das Erbe mit Auflagen und Bedingungen versehen.
Neben einem Testament kommen auch andere letztwillige Verfügungen wie etwa ein Vermächtnis in Frage.
Das Testament muss eigenhändig und handschriftlich verfasst sowie mit Ihrem Namen unterschrieben sein.
Sie dürfen es keinem Dritten diktieren oder für sich schreiben lassen. Es ist ebenfalls möglich, ein Testament durch einen Notar errichten zu lassen.
In Notfällen gelten besondere Formen.
Sie können mit Ihrem Ehepartner ein gemeinsames Testament, das sogenannte Berliner Testament, erstellen.
Der Verfasser muss mindestens 16 Jahre alt sein und darf nicht testierunfähig sein.