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Rechtsanwalt Testamentsgestaltung und Erbverträge

Dienstleistung im Erbrecht

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Das Erbe nicht dem Zufall überlassen: Wie ich ein Testament erstelle

Haben Sie Interesse daran, ein Testament zu erstellen und Ihren Nachlass zu regeln, um die Erbfolge nicht dem Zufall zu überlassen und Steuern zu sparen? In Deutschland finden täglich Erbschaften statt, und häufig kommt es vor, dass ganze Familien um das Erbe streiten, wenn ein Erblasser verstorben ist. Sie können jedoch Probleme und Streitigkeiten vermeiden, indem Sie Ihr Erbe nicht dem Zufall überlassen und ein Testament (auch als letztwillige Verfügung bekannt) anfertigen. Sollte kein Testament vorliegen, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Erbfolge. Mit einem Testament haben Sie jedoch die Möglichkeit, festzulegen, wer was erben soll, und sogar Verwandte von der Erbschaft auszuschließen, dank der Testierfreiheit. Es ist jedoch entscheidend, dass Ihr Testament rechtsgültig ist, damit Ihr letzter Wille tatsächlich umgesetzt werden kann.
Es existieren zahlreiche Vorschriften, die beachtet werden müssen, um zu verhindern, dass Ihr Testament ungültig wird und damit Streitigkeiten um den Nachlass vorprogrammiert sind. Ich biete Ihnen Beratungsdienste bei der Erstellung Ihres Testaments an und prüfe, wie Sie steueroptimiert vererben können, um sicherzustellen, dass Ihr Erbe nicht dem Zufall überlassen wird.

So habe ich Ihr Testament wirksam erstellt.

Um die Rechtswirksamkeit Ihres Testaments sicherzustellen, sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

Testament

  • Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, durch die ich als Erblasser meinen Erben benenne.

  • Der Erbe (bei mehreren die Erbengemeinschaft) tritt nach dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (auch Universalsukzession genannt) in sämtliche Rechtspositionen des Erblassers ein. Ein Erbe erbt somit alles, während einzelne Teile individuell vererbt werden können.

  • Ich kann folgende Aspekte festlegen:

    • Erbeinsetzung: Festlegung eines Erben

    • Enterbung: Ausschluss einer nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigten Person

    • Vermächtnis: Ich kann bestimmten Personen einzelne Teile des Erbes vermachen, zum Beispiel Geld oder ein Wohnrecht. Diese Person wird nicht automatisch Eigentümer, sondern erhält einen Anspruch auf die Leistung des Vermächtnisses.

    • Auflagen: Verpflichtung eines Erben zu einer bestimmten Handlung oder Unterlassung, beispielsweise zur Grabpflege.

    • Teilungsanordnungen: Regelung der Erbaufteilung bei einer Erbengemeinschaft

    • Pflichtteilsentzug oder -beschränkung

Wirksamkeitsvorschriften

  • Testierfähigkeit: Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) muss ich als Testator mindestens 16 Jahre alt sein und darf nicht so geistig beeinträchtigt sein, dass ich meinen letzten Willen nicht äußern kann.

  • Formvorschriften: Das Testament kann entweder als öffentliches notarielles Testament oder als privat handschriftliches Testament erstellt werden. Zudem ist es möglich, ein gemeinschaftliches Testament zu verfassen.

    • Öffentliches notarielles Testament

  • Ich erkläre einem Notar meinen letzten Willen. Die Form dieser Erklärung ist frei. Der Notar erstellt ein entsprechendes Dokument.

  • Privat handschriftliches Testament

  • Es muss eigenhändig und handschriftlich verfasst sowie am Ende unterschrieben sein. Es darf also nicht lediglich maschinell getippt und unterschrieben werden.

  • Das Datum und der Ort der Erstellung sollten angegeben werden, damit spätere Änderungen oder neue Testamente nachvollzogen werden können.

  • Etwaige Ergänzungen müssen ebenfalls unterschrieben werden.

  • Ehegattentestament

  • Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner können ein Testament gemeinsam erstellen.

  • Hierbei verfasst einer es handschriftlich und beide unterschreiben.

  • Wenn ein Ehegatte zuvor verstirbt, kann das Testament nicht mehr geändert oder widerrufen werden. Stirbt der zuerst verstorbene Ehegatte, kann der überlebende Ehegatte über das vererbte Vermögen frei verfügen und beispielsweise Schenkungen tätigen.

  • Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Testierenden gegenseitig einsetzen und die gemeinsamen Kinder Erben des letztversterbenden Ehegatten werden.

  • Änderungen

    • Ein Testament kann jederzeit geändert, widerrufen oder durch ein neues ersetzt werden.

  • Nichtigkeit

    • Im Falle von Sittenwidrigkeit oder Gesetzesverstößen

  • Gemäß dem Heimgesetz des Bundes und der Länder (HeimG) dürfen Einrichtungen und Mitarbeiter von Heimeinrichtungen durch ein Testament nicht begünstigt werden.

Erbvertrag

  • Er ermöglicht es, die künftigen Erben zu binden und Gegenleistungen wie Besuche, Pflegeleistungen oder Grabpflege festzulegen.

  • Er muss notariell beurkundet werden.

Nachlassgericht

  • Das Nachlassgericht ist das örtliche Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (in der Regel der Wohnsitz).

  • Es ist zuständig für

    • Die Ausstellung des Erbscheins

    • Die Verwahrung und Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen

    • Die Erklärung der Erbausschlagung

    • Die Bestellung eines Nachlasspflegers

    • Die Ernennung und Entlassung eines Testamentsvollstreckers

Kosten

  • Die Erstellung eines privaten Testaments ist kostenlos.

  • Bei einem öffentlichen Testament fallen Notargebühren und Verwahrungskosten beim Nachlassgericht gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an.

Welche Kosten und Steuern sind zu erwarten?

Kosten

  • Die Erstellung eines privaten Testaments erfolgt ohne Kosten.

  • Die Anfertigung eines privaten Testaments ist gebührenfrei. Bei der Errichtung eines öffentlichen Testaments sind jedoch Notargebühren und Verwahrungskosten gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an das Nachlassgericht zu zahlen.

Steuern

  • Bei einer Erbschaft müssen sowohl die Erbschaftsteuer als auch die Schenkungssteuer beachtet werden.

  • Die entsprechenden Regelungen sind im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) sowie der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) festgelegt.

  • Umfang der Steuer

    • Die Steuer bemisst sich nach der Grundlage, wobei bei der Erbschaft die Erbschaft selbst und bei Schenkungen unter Lebenden die Zuwendungen berücksichtigt werden.

    • Einige Gegenstände sind ausgenommen, wie zum Beispiel:

      • Hausrat

      • Zuwendungen unter Lebenden, wenn sie dem Unterhalt oder der Ausbildung dienen

      • Gelegenheitsgeschenk

      • Bebaute Grundstücke an Ehegatten/Lebenspartner/Kinder/Enkel

        • unter der Voraussetzung, dass das Objekt weitere 10 Jahre bewohnt wird

      • Betriebsvermögen

        • Befreiungssätze richten sich nach Größe und Bedingungen

  • Darüber hinaus gibt es Freibeträge, die je nach Verwandtschaftsgrad und Steuerklasse variieren.

    • Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7-30 %

    • Kinder: 400.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7-30 %

    • Enkel: 200.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7-30 %

    • Eltern/Großeltern: 100.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7-30 %

    • Geschwister/Nichten/Neffen: 20.000 EUR, 2. Steuerklasse, 15-43 %

    • Alle übrigen Erben: 20.000 EUR, 3. Steuerklasse, 30-50 %

  • Möglichkeiten der Steueroptimierung

    • Berücksichtigung von Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre

    • die Umwandlung von Privatvermögen in Betriebsvermögen

    • Investitionen in niedrig besteuerte Anlageklassen können ebenfalls von Vorteil sein.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Wie ich Ihnen helfen kann

Ich berate Sie bei der Erstellung Ihres Testaments. Dank meiner langjährigen Praxiserfahrung weiß ich, worauf Sie achten müssen, damit Ihr Testament wirksam ist und Sie Ihren Nachlass steueroptimal an Ihre Erben übertragen können. Als Rechtsanwalt ermittele ich auch, welche weiteren Möglichkeiten – wie der Erbvertrag, Vermächtnis oder Auflagen – für Sie sinnvoll sind.
Bei meiner Beratung orientiere ich mich an Ihren Wünschen: So bereite ich beispielsweise einen Entwurf vor, den Sie handschriftlich abschreiben können, oder erstelle ein öffentliches Testament, welches ich dem Nachlassgericht zur Verwahrung übermitteln kann. Gerne bespreche ich vorab mit Ihnen die Anwalts- und Gerichtskosten sowie Ihre potenziellen Steuereinsparungen, damit Sie informiert sind, was auf Sie zukommt.
Profitieren Sie von meiner Expertise im Bereich Erbschaftsrecht

Häufige Fragen:

Durch eine letztwillige Verfügung bestimmt der Erblasser, wie sein Nachlass im Erbfall verwaltet wird. Damit wird die gesetzliche Erbfolge durch die gewählte Erbregelung ersetzt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht das (gemeinschaftliche) Testament und den Erbvertrag vor. Ich kann Teilung und Erben sowie Auflagen und Vermächtnisse festlegen.

Zusätzlich zum Testament, das als einseitige Erklärung fungiert, kennt das Gesetz auch den Erbvertrag. In diesem verständigen sich der Erblasser und die zukünftigen Erben über den Nachlass. Der Erbvertrag ermöglicht es, bereits vor dem Erbfall eine Gegenleistung vom Erben festzulegen. Eine notarielle Beurkundung ist erforderlich.
Wenn Sie kein Testament erstellen oder dieses ungültig ist, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Diese Regelung legt das Erbrecht des Ehegatten oder Lebenspartners sowie das der Nachkommen und anderer Verwandter fest. Auch der Pflichtteil ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt.
Ich muss beim Erbfall Erbschaftssteuer zahlen, während der Beschenkte zum Zeitpunkt der Schenkung Schenkungssteuer entrichten muss, sofern die Vermögensmasse die Freibetragsgrenze überschreitet. Die Freibeträge und Steuersätze sind abhängig vom Verwandtschaftsgrad sowie dem Güterstand.
Der letzte Wille kann auf unterschiedliche Weise festgehalten werden. Bei einem notariellen Testament erkläre ich meinen letzten Willen dem Notar, der ihn dann in schriftlicher Form ausarbeitet und von mir unterzeichnen lässt. Möchte ich ein privates Testament verfassen, muss ich dies eigenständig handschriftlich niederschreiben und unterschreiben. Alternativ dazu kann ich als Rechtsanwalt einen Entwurf erstellen, den Sie wörtlich abschreiben können.
Im Wesentlichen unterscheidet man zwischen dem privaten handschriftlichen Testament und dem notariellen öffentlichen Testament. Letzteres wird einem Notar übergeben, der es anschließend zur Verwahrung an das Nachlassgericht weiterleitet. Das private Testament wird entweder eigenständig oder gemeinsam mit dem Ehegatten verfasst. Zudem existieren auch Nottestamente.
Im Gegensatz zu notariellen Testamenten, bei denen der letzte Wille dem Notar formlos mitgeteilt und lediglich unterschrieben werden muss, muss ich ein privates Testament eigenständig handschriftlich verfassen und unterschreiben. Bei gemeinschaftlichen Testamenten schreibt einer von mir und wir beide unterschreiben.
Zusammen mit Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner haben Sie die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu erstellen. In diesem Fall verfasst einer von Ihnen den zuvor besprochenen Entwurf schriftlich und beide unterzeichnen ihn. Nach dem Tod des zuerst verstorbenen Partners können wechselseitige Verfügungen nicht mehr geändert werden.
Das Berliner Testament stellt eine spezielle Form des gemeinschaftlichen Testaments dar, bei der Ehegatten oder Lebenspartner sich gegenseitig zu Erben ernennen und einen gemeinsamen Nacherben, wie beispielsweise das Kind, festlegen. Nach dem Tod eines Partners ist eine Änderung des gemeinsamen Testaments nicht mehr möglich.
Das Vermächtnis gewährt dem Bedachten einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Erben auf die Leistung des Vermachten aus dem Nachlass. Ein Beispiel hierfür ist ein Wohnrecht für den überlebenden Ehegatten. Bei einer Auflage wird der Erbe zu einer Handlung oder einem Unterlassen verpflichtet – zum Beispiel zur Pflege des Grabes.

Rechtsgebiet

Erbrecht — Fachanwaltskanzlei Winkler Freiburg

Rechtsanwälte

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