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Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat festgestellt, dass ein Selbstbehalt von mindestens 5.000,00 € für unterhaltspflichtige Kinder im Rahmen des Elternunterhalts anzuwenden ist.
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Das OLG Düsseldorf befasste sich mit der Beschwerde eines Sozialamtes gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Rheinberg. In diesem Zusammenhang wurde ein sozialhilferechtlicher Unterhaltsbedarf der Mutter in Höhe von 7.126,03 € für einen Zeitraum von sechs Monaten geltend gemacht.
Das Amtsgericht wies den Antrag vollständig zurück, da es keine Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners feststellte, obwohl dieser ein Jahresbruttoeinkommen von über 133.000,00 € erzielte. Auch das OLG Düsseldorf erkannte die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht an.
Das OLG hat entschieden, dass die Unterhaltsansprüche der nicht berufstätigen Ehefrau vorrangig zu betrachten sind. Daraus ergab sich die Schlussfolgerung, dass der Unterhaltsschuldner nicht leistungsfähig für den Elternunterhalt ist.
Es ist bemerkenswert, dass Einzahlungen in reguläre Sparverträge als ergänzende Altersvorsorge anerkannt werden. Das OLG Düsseldorf hob hervor, dass der Unterhaltsschuldner seine Altersvorsorge eigenverantwortlich anpassen kann, sofern die erforderlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden.
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Verheiratete unterhaltspflichtige Kinder müssen die Einkommensdifferenz bei der Erwerbstätigkeit des Ehepartners in Betracht ziehen, da dies möglicherweise zu einem vorrangigen Anspruch auf Ehegattenunterhalt führt. Ich empfehle, die Berechnungen der Sozialämter zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung von Abzugspositionen.
Die Entscheidung des OLG München lässt hoffen, dass es eine einheitliche Regelung zur Höhe des Selbstbehalts beim Elternunterhalt geben wird.
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