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Verfahrenskostenvorschuss bei getrenntlebenden Ehegatten

Fachbeitrag im Generisches Rechtsgebiet

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Verfahrenskostenvorschuss für getrennt lebende Ehegatten

Die im Rahmen einer Scheidung anfallenden Kosten können erheblich sein. Sollte ein Ehepartner aufgrund finanzieller Schwierigkeiten nicht in der Lage sein, diese Kosten zu tragen, kann er Verfahrenskostenhilfe beantragen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Unterstützung zunehmend nur gewährt wird, wenn nachgewiesen werden kann, dass der andere Ehepartner nicht in der Lage ist, die Kosten durch einen Verfahrenskostenvorschuss zu decken. Aber was genau ist ein Verfahrenskostenvorschuss (VKV) und wann könnte ein Ehepartner verpflichtet sein, die Scheidungskosten des anderen zu übernehmen?

Wer ist verpflichtet, den Verfahrenskostenvorschuss zu entrichten?

Im Kontext von Familienverfahren und anderen gerichtlichen Auseinandersetzungen kann das verfügbare Einkommen zur Deckung der Kosten auch den Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gemäß § 115 ZPO einschließen. 

Das bedeutet, dass eine nahestehende Person für die anfallenden Kosten zur Verantwortung gezogen werden kann.

  • Wenn also ein Ehepartner im Scheidungsverfahren einen solchen Anspruch auf finanzielle Unterstützung von seinem getrennt lebenden Partner hat, wird er nicht mehr als bedürftig angesehen.

    • Er kann daher keine Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen.

  • Stellt jedoch ein geringverdienender Ehepartner einen VKH-Antrag, um die Kosten für Gericht und Anwalt zu decken, kann das Gericht diesen ablehnen.

    • Die Begründung hierfür ist: Der andere Partner verfügt über ausreichende finanzielle Mittel und es besteht ein Anspruch auf Zahlung von Prozesskostenvorschuss.

    • In diesem Fall obliegt es dem Antragsteller, den Prozesskostenvorschuss von seinem Ehepartner einzufordern. 

  • Wichtig: Vor der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe sollte ich nachweisen, dass keine Forderungen oder Ansprüche auf Prozesskostenvorschuss gegenüber der Gegenseite geltend gemacht werden können.

Verfahrenskostenvorschuss als Unterhaltszahlung

Nach der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Ehegatten geregelt. 

Die Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gehört zur Unterhaltspflicht, die Ehepartner beim Eingehen der Ehe füreinander übernehmen.

  • Diese Verantwortung zur Kostenübernahme erstreckt sich auf alle gerichtlichen Verfahren, einschließlich strafrechtlicher Verfahren, sofern die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen dies zulassen.

  • Wichtig: 

    • Selbst getrennt lebende Ehegatten, die eine Scheidung anstreben, unterliegen während der Ehe der allgemeinen Unterhaltspflicht. 

    • Daher kann auch für das Scheidungsverfahren ein Prozesskostenvorschuss gefordert werden. 

    • Es ist jedoch zu beachten, dass der Verfahrenskostenvorschuss nicht mit dem Trennungsunterhalt verrechnet werden darf!

Prozesskostenvorschuss – Diese Bedingungen müssen erfüllt sein

  • Rechtskräftige Scheidung

    • Mein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss besteht nur, solange meine Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden ist. 

    • Sobald die Scheidung rechtskräftig ist, erlischt dieser Anspruch.

  • Persönliche Angelegenheit

    • Der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gilt für persönliche Angelegenheiten, wie die Scheidung, Privatinsolvenz oder strafrechtliche Angelegenheiten. 

  • Unterhaltsansprüche

    • Ich habe Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss, wenn ich Unterhaltsansprüche, wie Trennungsunterhalt oder Zugewinnausgleich, geltend machen möchte.

  • Finanzielle Bedürftigkeit

    • Ich muss finanziell bedürftig sein, um einen Verfahrenskostenvorschuss zu erhalten. 

    • Meine finanzielle Lage wird dabei genau geprüft, und vorhandene Vermögenswerte müssen gegebenenfalls verwertet werden.

  • Leistungsfähigkeit des Ehepartners

    • Mein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss hängt auch von der finanziellen Leistungsfähigkeit meines Ehepartners ab. 

    • Dieser muss in der Lage sein, den Vorschuss zu leisten, entweder in einer Summe oder in Ratenzahlungen.

Wünschen Sie, Ihren Anspruch auf Prozesskostenvorschuss geltend zu machen? Kontaktieren Sie mich jetzt als Rechtsanwalt für Familienrecht, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Ist es möglich, den Verfahrenskostenvorschuss in Raten zu begleichen?

Eine Ausnahme bei der Genehmigung von Verfahrenskostenhilfe besteht:

  • Wenn der Ehepartner, der dazu verpflichtet ist, einen Prozesskostenvorschuss zu zahlen, dies nur in Raten tun kann.

  • In solchen Situationen kann ich Verfahrenskostenhilfe mit Ratenzahlung gewähren. Die Höhe der Raten richtet sich in der Regel nach den zahlbaren Raten des Ehepartners, der den Verfahrenskostenvorschuss zu leisten hat.

  • Dies führt zu einer Art Mischverhältnis von Verfahrenskostenhilfe und Verfahrenskostenvorschuss: Das bewilligte staatliche Prozessfinanzierungsdarlehen wird sofort durch den Verfahrenskostenvorschuss ausgeglichen.

Ist es möglich, den Verfahrenskostenvorschuss zurückzufordern?

  • In der Regel gestaltet es sich als herausfordernd, einen bereits geleisteten Betrag zurückzufordern.

  • Der Grund hierfür ist, dass der Verfahrenskostenvorschuss im Grunde genommen eine Form von Unterhaltszahlung darstellt.

  • Unterhaltsleistungen sind in den meisten Fällen nicht rückforderbar.

In welcher Höhe besteht mein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss?

  • Der Betrag des Verfahrenskostenvorschusses orientiert sich an den gesetzlich festgelegten Gebühren, die das Gericht und ich als Ihr Rechtsanwalt für das Scheidungsverfahren oder andere unterhaltsrechtliche Verfahren berechnen kann.

  • Ich als Ihr Rechtsanwalt für Familienrecht kann die voraussichtlichen Verfahrenskosten für Ihre Scheidung im Voraus ermitteln.

Welche finanziellen Unterstützungen stehen zur Verfügung, wenn ein Verfahrenskostenvorschuss nicht in Betracht kommt?

  • Falls Ihr Ehepartner nicht verpflichtet ist, Ihnen einen Verfahrenskostenvorschuss zu gewähren, habe ich die Möglichkeit, staatliche Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

  • Wichtig: Ich sollte zuvor überprüfen, ob die Option eines Verfahrenskostenvorschusses besteht und diese gegebenenfalls ausschließen.

  • Ich kann meinen Scheidungsantrag mit einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe verbinden.

    • Wenn mein Anspruch unsicher ist, kann ich meinen Scheidungsantrag unter der Bedingung stellen, dass mir Verfahrenskostenhilfe gewährt wird.

    • Die Scheidung wird dann nur durchgeführt, wenn tatsächlich Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird.

  • Für die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe muss ich das offizielle Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ mit meinen persönlichen Angaben ausfüllen.

  • Ich kann Sie dabei unterstützen und Ihnen helfen, das Formular korrekt auszufüllen.

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