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Rechtsanwalt Beratung zu Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Dienstleistung im Familienrecht

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Wie ich Pflichtteilsansprüche abwickle - so funktioniert es!

Welche Schritte sind nach einem Unfall erforderlich? Wer wird die Entscheidungen treffen, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind? Durch Krankheit oder Demenz kann Ihre Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt werden – was geschieht dann? Wenn Sie darauf keine Antworten haben, haben Sie möglicherweise noch nicht für solche Ernstfälle vorgesorgt. Daher sind entsprechende Vorkehrungen von großer Bedeutung.

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie heute sicherstellen, dass Sie auch in der Zukunft ein selbstbewusstes und selbstbestimmtes Leben führen können, selbst wenn etwas Unvorhergesehenes eintritt. Es ist wichtig, dass die entsprechenden Dokumente rechtswirksam sind und alle Aspekte berücksichtigt werden. Dabei sind die verschiedenen Formvorschriften sowie Ihre individuelle Lebenssituation zu beachten. Als Rechtsanwalt für Erbrecht berate ich Sie umfassend und bereite gemeinsam mit Ihnen die notwendigen Dokumente vor. Ich informiere Sie darüber, was zu beachten ist, damit Sie bestmöglich vorgesorgt haben.

Verfügung für medizinische Entscheidungen

Durch eine schriftliche Patientenverfügung legen Sie für medizinische Notfälle fest, welche Maßnahmen ergriffen werden sollen.

  • Der Verfasser muss volljährig und zum Zeitpunkt des Verfassens einwilligungsfähig beziehungsweise geschäftsfähig sein.

  • Die inhaltliche Gestaltung ist flexibel: Sie können bestimmte Behandlungen ablehnen oder ausdrücklich wünschen, unter bestimmten Bedingungen weiter behandelt zu werden.

    • Zusätzlich kann die Rolle eines Dritten (zum Beispiel eines Verwandten oder Angehörigen) bei der Entscheidungsfindung beschrieben werden.

    • Strafbare Handlungen, wie zum Beispiel die Bitte um aktive Tötung, sind unwirksam.

    • Die Ausführungen sollten möglichst detailliert und konkret formuliert werden. Begründungen oder Rechtfertigungen sind nicht erforderlich.

  • Es gilt das Formerfordernis der einfachen Schriftform. Das bedeutet, dass eine eigenhändige Unterschrift mit dem Namen oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen ausreichend ist.

  • Fehlt eine Patientenverfügung, entscheiden Vertreter und Arzt im mutmaßlichen Patientenwillen. Bei Uneinigkeit muss das Betreuungsgericht die Entscheidung des Vertreters genehmigen.

    • Ehegatten haben in medizinischen Notfällen ein sogenanntes Notvertretungsrecht.

Vollmacht zur Vorsorge

Durch eine Vorsorgevollmacht übertragen Sie einer vertrauten Person Entscheidungsbefugnisse in bestimmten Bereichen.

  • Dies ist eine Abmachung zwischen Ihnen als Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten.

    • Sie haben die Möglichkeit, mehrere Personen zu bevollmächtigen und beispielsweise einen Hauptbevollmächtigten zu bestimmen.

  • Als Verfasser müssen Sie volljährig und zum Zeitpunkt des Verfassens einwilligungsfähig bzw. geschäftsfähig sein.

  • Die inhaltliche Gestaltung ist frei. Die Vollmacht kann auf bestimmte Bereiche, wie Gesundheit, Finanzen oder Pflege, beschränkt werden.

  • Es gibt keine festen Formvorschriften. Zu Beweiszwecken empfehle ich jedoch die Schriftform mit Unterschrift sowie die Angabe von Ort und Datum.

  • Als Verfasser müssen Sie volljährig und zum Zeitpunkt des Verfassens einwilligungsfähig sein.

  • Falls Zweifel bestehen, dass der Bevollmächtigte im Sinne des Vollmachtgebers handelt, kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbevollmächtigten einsetzen.

  • Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, bestellt das Betreuungsgericht einen Bevollmächtigten.

    • Ehegatten haben in medizinischen Notfällen ein sogenanntes Notvertretungsrecht.

Verfügung zur Betreuung

Durch die Betreuungsverfügung äußere ich den Wunsch, von wem und wie ich betreut werden möchte.

  • Dadurch können mögliche Regelungslücken der Vorsorgevollmacht ausgeglichen werden.

  • Der Verfasser muss volljährig sein. Eine Geschäftsfähigkeit ist nicht notwendig.

  • Die inhaltliche Gestaltung ist frei. Es können bestimmte Wünsche geäußert werden, wie beispielsweise

    • möglichst lange ambulant gepflegt zu werden;

    • nicht von bestimmten Angehörigen, wie den Enkeln, betreut zu werden;

    • oder Vorgaben zu finanziellen Belangen, wie Immobilien.

  • Das Betreuungsgericht muss bei der Bestellung eines Betreuers meinen Wunsch berücksichtigen.

  • Betreuer unterliegen der Kontrolle durch das Betreuungsgericht und müssen bestimmte Pflichten erfüllen.

  • Es gilt das Formerfordernis der einfachen Schriftform. Das bedeutet, es reicht die eigenhändige Unterschrift mit dem Namen oder dem notariell beglaubigten Handzeichen.

Mit einer Betreuungsverfügung drücke ich gegenüber dem Betreuungsgericht den Wunsch aus, von einer bestimmten Person betreut zu werden.

Betreuungsverfügung

Durch eine Pflegeverfügung haben Sie die Möglichkeit, Ihre persönlichen Vorlieben und Wünsche bezüglich Ihrer Pflege festzulegen.

  • Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung ist sie nicht rechtlich bindend. Sie dient jedoch den Angehörigen und Pflegenden als Orientierung, um die Pflege nach Ihren Vorstellungen zu gestalten.

  • Ich empfehle, diese schriftlich festzuhalten.

Sorgerechtsverfügung und Sorgerechtsvollmacht

Mit einer Sorgerechtsverfügung für den Todesfall oder einer Sorgerechtsvollmacht für den Fall, dass die Erziehungsberechtigten nicht mehr für das Kind sorgen können, bestimme ich, wem das Sorgerecht über meine Kinder übertragen werden soll.

  • Das Familiengericht muss meinen Wunsch berücksichtigen. Es entscheidet letztlich im Sinne des Kindeswohls.

  • Kinder ab 14 Jahren haben ein Mitspracherecht.

  • Die Sorgerechtsverfügung muss persönlich und handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein.

  • Die Sorgerechtsvollmacht unterliegt keinen formalen Anforderungen.

  • Habe ich keine Sorgerechtsverfügung oder Sorgerechtsvollmacht erteilt, kann mein Wunsch bei der Auswahl des Vormunds nicht berücksichtigt werden.

Letzter Wille

Durch ein Testament können Sie als Erblasser festlegen, wer nach Ihrem Ableben Erbe wird, was er erbt und wie er dies zu verwalten hat.

  • Kann ein Erbe aus finanziellen Gründen den Pflichtteil nicht auszahlen, wird eine Stundung gewährt.

  • Die inhaltliche Gestaltung liegt in Ihrem Ermessen. Sie können beispielsweise Folgendes bestimmen:

    • Einen Erben benennen;

    • Einen erbberechtigten Verwandten enterben;

    • Das Erbe mit Auflagen und Bedingungen versehen.

  • Neben einem Testament kommen auch andere letztwillige Verfügungen wie etwa ein Vermächtnis in Frage.

  • Das Testament muss eigenhändig und handschriftlich verfasst sowie mit Ihrem Namen unterschrieben sein.

    • Sie dürfen es keinem Dritten diktieren oder für sich schreiben lassen. Es ist ebenfalls möglich, ein Testament durch einen Notar errichten zu lassen.

    • In Notfällen gelten besondere Formen.

    • Sie können mit Ihrem Ehepartner ein gemeinsames Testament, das sogenannte Berliner Testament, erstellen.

  • Der Verfasser muss mindestens 16 Jahre alt sein und darf nicht testierunfähig sein.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Mit mir haben Sie für den Ernstfall vorgesorgt

Die beste Sorge ist die Vorsorge: Im Ernstfall müssen wichtige Entscheidungen getroffen werden. Daher sollten Sie diese Bestimmungen vorbereiten, um für den Ernstfall gerüstet zu sein. Es ist von großer Bedeutung, dass Ihre Vorsorgedokumente vollständig und wirksam sind. Als Rechtsanwalt stehe ich Ihnen zur Seite. Ich berate Sie und kläre Sie über Vorsorgedokumente auf. Von der Patientenverfügung, der Vorsorgevollmacht bis hin zur Pflegeverfügung und dem Testament: Ich unterstütze Sie bei der Erstellung der Dokumente. So sind Sie gut informiert und treffen überlegte Entscheidungen über Ihre Zukunft und die Ihrer Kinder und Erben.
Vorbeugen anstatt sich sorgen. Mit mir als Ihrem Rechtsanwalt sind Sie für den Ernstfall gewappnet.

Häufige Fragen:

Es existieren diverse Arten von Vorsorgedokumenten, die für unterschiedliche Lebenssituationen und Notfälle vorbereiten. Dazu zählen: die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung, die Pflegeverfügung, die Sorgerechtsverfügung, die Sorgerechtsvollmacht sowie das Testament.
Eine Patientenverfügung ermöglicht es Ihnen, die Rahmenbedingungen für einen medizinischen Notfall im Voraus festzulegen. Hierbei können Sie beispielsweise Entscheidungen zur Organspende und anderen medizinischen Maßnahmen, wie lebenserhaltende Systeme, bestimmen. Der Arzt und ich als Ihr Rechtsanwalt werden dann basierend auf der Patientenverfügung eine Entscheidung treffen.
Im Betreuungsfall bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer und muss meinen geäußerten Wunsch berücksichtigen. Im Gegensatz zum Bevollmächtigten werden Betreuer gerichtlich überwacht. Mit der Betreuungsvollmacht können Regelungslücken der Vorsorgevollmacht geschlossen werden.
Die Sorgerechtsverfügung tritt in Kraft, wenn die Eltern oder Erziehungsberechtigten versterben. Die Sorgerechtsvollmacht hingegen kommt zum Tragen, wenn die Eltern oder Erziehungsberechtigten noch leben, aber nicht in der Lage sind, sich um das Kind zu kümmern.
Da bei Alleinstehenden das Notvertretungsrecht von Ehepartnern nicht gilt, ist es entscheidend, durch eine Patientenverfügung sowie eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung festzulegen, wer die Entscheidungen trifft. Bei Alleinstehenden erben die Eltern oder Geschwister. Dies lässt sich durch ein Testament anpassen.
Genau wie bei Singles sind Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung von grundlegender Bedeutung. Liegt kein Testament vor, übernehmen die Kinder das Erbe. Alleinerziehende können durch eine Sorgerechtsverfügung und Sorgerechtsvollmacht ebenfalls die Erziehung der Kinder festlegen.
Als Rechtsanwalt rate ich Ihnen, ähnlich wie bei Alleinerziehenden, eine Sorgerechtsverfügung zu erstellen. Hinzu kommen sollten eine Patientenverfügung, eine Pflegeverfügung und eine Vorsorgevollmacht. Auf diese Weise können Sie Ihren Angehörigen eine klare Leitlinie bieten, um bestmöglich für Sie zu sorgen.
In einer Patchwork-Familie sind Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen von besonders großer Bedeutung. Da oftmals keine offizielle Ehe oder Verwandtschaft besteht, gewährleistet dies, dass auch die Patchwork-Familie Mitentscheidungsrechte hat. Dies betrifft ebenfalls Fragen zum Erbverhältnis zwischen den Partnern und Kindern.
Ohne ein wirksames Vorsorgedokument kann Ihr Wille nicht berücksichtigt werden. Die Vertretung fällt nicht automatisch an den nächsten Angehörigen oder Partner. Angehörige haben lediglich ein eingeschränktes Vertretungsrecht. In Abwesenheit einer Patientenverfügung bestellt das Gericht einen Betreuer, der darüber entscheidet.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass Sie jederzeit alle Vorsorgedokumente widerrufen können. Abhängig vom jeweiligen Dokument müssen hierbei besondere Formvorschriften beachtet werden. Beachten Sie jedoch, dass dies nur möglich ist, solange Sie geschäftsfähig bzw. testierfähig sind.

Rechtsgebiet

Familienrecht — Fachanwaltskanzlei Winkler Freiburg

Rechtsanwälte

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