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Rechtsanwalt Erbrecht

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Häufige Fragen:

Gemäß dem FamFG ist das Nachlassgericht das zuständige Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Wohnsitz des Erblassers. Im Falle der Ausschlagung eines Erbes kann zudem das Amtsgericht am Wohnsitz des Ausschlagenden als Nachlassgericht betrachtet werden.
Es besteht die Möglichkeit, beim Nachlassgericht einen Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins zu stellen. Hierfür sind die notwendigen Unterlagen beizufügen, aus denen meine Erbenstellung hervorgeht. Ich bin berechtigt, den Antrag zu stellen und kann dies auch unabhängig von eventuell anderen Miterben tun.
Die Erbfolge, die sich nach der Verwandtschaft richtet, wird normalerweise in drei Ordnungen gegliedert, wobei die Vertreter der vorherigen Ordnung Vorrang vor denen der nachfolgenden haben. In der ersten Ordnung sind direkte Abkömmlinge sowie deren Nachkommen enthalten. Zudem wird der Ehepartner berücksichtigt, der nicht zur ersten Ordnung gehört.
Zu den Abkömmlingen des Erblassers zählen auch nichteheliche sowie adoptierte Kinder und Kindeskinder. Bei der Adoption von Volljährigen gelten abweichende Regelungen. Stief- und Ziehkinder werden nicht als verwandt betrachtet und sind daher keine gesetzlichen Erben.
Die Zugewinngemeinschaft stellt den gesetzlichen Güterstand der Ehegatten dar. Jeder Partner behält sein eigenes, getrenntes Vermögen. Im Falle einer Scheidung ist jedoch die Differenz zum höheren Zugewinn hälftig abzutreten. Im Erbfall erhält der überlebende Ehegatte zudem 25% auf seinen gesetzlichen Erbschaftsanspruch.
Erhält die Erbschaft mehrere Personen, entsteht eine nicht rechtsfähige Erbengemeinschaft. Diese ist als Gesamthandsgemeinschaft organisiert. Das bedeutet, dass ich nur gemeinschaftlich über die Erbmasse entscheiden kann. Eine Verfügung über meinen eigenen ungeteilten Nachlass ist jedoch möglich.
Wenn der Erblasser die Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag festgelegt hat, bezeichnet man dies als gewillkürte Erbfolge. Diese hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Allerdings ist die gewillkürte Erbfolge lediglich auf den Teil des Nachlasses anwendbar, der durch die Bestimmungen des Erblassers geregelt ist. Für den verbleibenden Teil des Nachlasses bleibt die gesetzliche Erbfolge weiterhin in Kraft.

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